Gewährleistung

Diese Richtlinie erläutert die gesetzlichen Rechte bei mangelhaften Produkten. martriqa bietet keine zusätzliche freiwillige oder kommerzielle Garantie an. Die gesetzliche Mängelhaftung bleibt davon vollständig unberührt.

1. Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Die Gewährleistung bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte des Kunden, wenn ein Produkt bereits bei der Übergabe mangelhaft ist oder die Ursache des Mangels zu diesem Zeitpunkt vorhanden war.

Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Leistung mit eigenen Bedingungen. Eine solche zusätzliche kommerzielle Garantie wird von martriqa nicht angeboten.

Das Fehlen einer freiwilligen Garantie schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein.

2. Dauer der gesetzlichen Gewährleistung

Für die bei martriqa angebotenen neuen beweglichen Waren gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Ware.

Das betrifft insbesondere:

  • Bartisch-Sets,

  • Bistrosets,

  • Carports,

  • Essstühle,

  • Esstische,

  • Gewächshäuser,

  • Pavillons,

  • Sessel,

  • Tischtennistische,

  • Werkbänke,

  • Werkzeugkisten,

  • Werkzeugwagen.

Diese Frist darf bei Verbraucherkäufen neuer Waren nicht im Voraus zum Nachteil des Kunden verkürzt werden. (Einzelnorm)

3. Wann ein Sachmangel vorliegen kann

Ein Produkt kann insbesondere mangelhaft sein, wenn es bei Übergabe:

  • nicht der vereinbarten Beschreibung entspricht,

  • nicht die bestellte Farbe, Größe oder Ausführung aufweist,

  • nicht die zugesagte Funktion erfüllt,

  • nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist,

  • nicht die Eigenschaften besitzt, die bei vergleichbaren Produkten üblich sind,

  • ohne vereinbartes Zubehör geliefert wurde,

  • eine fehlerhafte oder unvollständige Montageanleitung enthält,

  • aufgrund einer fehlerhaften Anleitung nicht ordnungsgemäß montiert werden kann,

  • beschädigt, instabil oder sicherheitsrelevant beeinträchtigt ist.

Für die Beurteilung werden die Produktbeschreibung, die Bestellbestätigung, die vereinbarte Beschaffenheit und der tatsächliche Zustand bei Übergabe berücksichtigt.

4. Produkt- und materialtypische Eigenschaften

Nicht jede sichtbare oder technische Abweichung stellt automatisch einen Mangel dar.

Bei Holz, Metall, Textilien, Kunststoffen und anderen Materialien können geringfügige Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur oder Oberfläche auftreten. Solche Abweichungen werden anhand der Produktbeschreibung, der üblichen Eigenschaften des Materials und der berechtigten Erwartungen des Kunden beurteilt.

Normale Veränderungen durch bestimmungsgemäße Nutzung oder gewöhnliche Abnutzung sind grundsätzlich von einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel zu unterscheiden.

5. Mängel innerhalb des ersten Jahres

Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware ein vertragswidriger Zustand, wird bei einem Verbraucherkauf grundsätzlich vermutet, dass die Ursache bereits bei Übergabe vorhanden war.

Diese Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art des Produkts oder des festgestellten Mangels unvereinbar ist. (Einzelnorm)

Nach Ablauf dieses Zeitraums bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen. Die Beurteilung kann dann jedoch zusätzliche Nachweise zur Ursache und Entstehung des Mangels erfordern.

6. Meldung eines Mangels

Ein Mangel kann per E-Mail oder telefonisch gemeldet werden:

E-Mail: devis@martriqa.com
Telefon: +1 (573) 482-7169

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag bis Freitag
9:00–12:30 Uhr und 14:00–18:00 Uhr
Mitteleuropäische Zeit beziehungsweise mitteleuropäische Sommerzeit

Offensichtliche Schäden sollten möglichst innerhalb eines Werktages gemeldet werden, damit der Sachverhalt schnell dokumentiert und geprüft werden kann.

Diese Empfehlung ist keine Ausschlussfrist. Eine spätere Meldung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Gewährleistungsrechte.

7. Angaben für die Prüfung

Damit der gemeldete Mangel zugeordnet und beurteilt werden kann, sollten folgende Informationen übermittelt werden:

  • Bestellnummer,

  • Name des Bestellers,

  • Bezeichnung des betroffenen Produkts,

  • Beschreibung des Mangels,

  • Zeitpunkt, zu dem der Mangel festgestellt wurde,

  • Fotos des vollständigen Produkts,

  • Detailfotos der betroffenen Stelle,

  • Video, wenn sich die Funktionsstörung auf Fotos nicht erkennen lässt,

  • Fotos der Verpackung bei einem möglichen Transportschaden,

  • Nummern fehlender oder beschädigter Teile aus der Montageanleitung.

Es werden nur Angaben und Nachweise verlangt, die für die Prüfung erforderlich und dem Kunden zumutbar sind.

8. Gesetzliche Nacherfüllung

Liegt ein Sachmangel vor, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen.

Als Nacherfüllung kommen grundsätzlich in Betracht:

  • Beseitigung des Mangels oder

  • Lieferung eines mangelfreien Produkts.

Der Kunde kann grundsätzlich zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Die gewählte Art kann abgelehnt werden, wenn sie unmöglich ist oder im Vergleich zur anderen Möglichkeit nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden könnte. Dabei werden der Warenwert, die Bedeutung des Mangels und mögliche Nachteile für den Kunden berücksichtigt. (gesetze-im-internet.de)

9. Nachlieferung von Ersatzteilen

Bei fehlenden oder beschädigten Einzelteilen kann der Mangel häufig durch eine kostenlose Nachlieferung behoben werden.

Das kann beispielsweise betreffen:

  • Schrauben und Verbindungselemente,

  • Abdeckungen,

  • Rollen und Bremsen,

  • Schubladenkomponenten,

  • Rahmenteile,

  • Polster oder Bezüge,

  • Tisch- oder Arbeitsflächenteile,

  • Bauteile von Carports, Gewächshäusern oder Pavillons.

Die Nachlieferung eines geeigneten Teils gilt als Nacherfüllung, wenn der Mangel dadurch vollständig und ohne erhebliche Nachteile für den Kunden behoben werden kann.

10. Kosten der Nacherfüllung

Die für eine berechtigte Nacherfüllung erforderlichen Kosten trägt martriqa.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Versandkosten für Ersatzteile,

  • Kosten einer Ersatzlieferung,

  • notwendige Rücksendekosten,

  • erforderliche Transportkosten,

  • angemessene Material- oder Arbeitskosten, soweit diese gesetzlich von martriqa zu tragen sind.

Dem Kunden werden bei einer berechtigten Mängelbeseitigung keine pauschalen Bearbeitungs- oder Wiedereinlagerungsgebühren berechnet. (gesetze-im-internet.de)

11. Rücksendung und Abholung

Muss das mangelhafte Produkt zurückgegeben werden, stellt martriqa ein Rücksendeetikett zur Verfügung oder organisiert bei größeren und schweren Produkten eine Abholung.

Der Kunde sollte das Produkt vollständig und transportsicher verpacken. Wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist, kann eine andere geeignete Verpackung verwendet werden.

Das Fehlen der Originalverpackung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Gewährleistungsrechte.

Bei Carports, Gewächshäusern, Pavillons, Tischtennistischen, Werkbänken und Werkzeugwagen kann die Rückgabe mehrere Pakete umfassen. Die Pakete müssen am vereinbarten und gewöhnlich zugänglichen Übergabeort bereitgestellt werden.

12. Montage und Montageanleitung

Vor der vollständigen Montage sollte geprüft werden, ob alle Bauteile vorhanden und unbeschädigt sind.

Die mitgelieferte Montageanleitung muss beachtet werden. Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn die unsachgemäße Montage auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Anleitung beruht.

Schäden, die ausschließlich durch eine von der Anleitung abweichende Montage, ungeeignetes Werkzeug, eigenmächtige Veränderungen oder eine nicht bestimmungsgemäße Befestigung entstanden sind, werden im Einzelfall geprüft.

Eine bereits begonnene Montage schließt gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht automatisch aus.

13. Nutzung von Garten- und Außenprodukten

Carports, Gewächshäuser, Pavillons und Bistrosets müssen entsprechend der Produktbeschreibung, Montageanleitung und vorgesehenen Nutzung aufgestellt und verwendet werden.

Bei der Prüfung eines Mangels können insbesondere berücksichtigt werden:

  • ordnungsgemäße Befestigung,

  • geeigneter und tragfähiger Untergrund,

  • Einhaltung der Montageanleitung,

  • vorgesehener Außen- oder Innenbereich,

  • Veränderungen am Produkt,

  • außergewöhnliche Wetter- oder Gewalteinwirkungen.

Eine Nutzung im Außenbereich schließt die Gewährleistung nicht aus, wenn das Produkt laut Beschreibung für diesen Einsatz vorgesehen ist.

14. Nutzung von Möbeln und Sitzprodukten

Bartisch-Sets, Essstühle, Esstische und Sessel müssen entsprechend ihrer vorgesehenen Belastung und Nutzung verwendet werden.

Normale Abnutzung, leichte materialtypische Veränderungen oder Schäden durch unsachgemäße Pflege stellen nicht automatisch einen ursprünglichen Sachmangel dar.

Instabile Gestelle, fehlerhafte Verbindungen, beschädigte tragende Teile oder Abweichungen von der bestätigten Produktbeschreibung werden anhand des jeweiligen Falls geprüft.

15. Nutzung von Tischtennistischen und Werkstattausstattung

Bei Tischtennistischen, Werkbänken, Werkzeugkisten und Werkzeugwagen sollte die angegebene Belastbarkeit beachtet werden.

Schäden durch Überlastung, nicht vorgesehene Nutzung, eigenmächtige Umbauten oder fehlende Sicherung beweglicher Teile werden gesondert beurteilt.

Ein bereits bei Übergabe vorhandener Defekt an Rollen, Bremsen, Verriegelungen, Gestellen oder Arbeitsflächen kann von der gesetzlichen Gewährleistung erfasst sein.

16. Wenn die Nacherfüllung nicht erfolgreich ist

Ist eine Nacherfüllung unmöglich, wird sie berechtigt verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder für den Kunden unzumutbar, können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Rechte bestehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • angemessene Minderung des Kaufpreises,

  • Rücktritt vom Vertrag,

  • Rückzahlung des Kaufpreises nach Rückgabe der Ware,

  • Schadensersatz, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Möglichkeit im konkreten Fall besteht, hängt von Art und Bedeutung des Mangels sowie vom bisherigen Verlauf der Nacherfüllung ab. Die gesetzlichen Käuferrechte bei Mängeln umfassen insbesondere Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und unter den jeweiligen Voraussetzungen Schadensersatz. (Einzelnorm)

17. Fälle ohne ursprünglichen Sachmangel

Die gesetzliche Gewährleistung erfasst grundsätzlich keine Schäden, die ausschließlich nach der Übergabe durch folgende Umstände entstanden sind:

  • gewöhnliche Abnutzung,

  • unsachgemäße Verwendung,

  • Überlastung,

  • Missachtung der Montage- oder Pflegehinweise,

  • eigenmächtige Umbauten oder Reparaturen,

  • ungeeignete Lagerung,

  • vom Kunden verursachte Transport- oder Sturzschäden,

  • Witterungseinflüsse außerhalb des vorgesehenen Einsatzbereichs.

Ob ein solcher Fall vorliegt, wird anhand des Produkts, der Art des Schadens und der verfügbaren Nachweise beurteilt. Gesetzliche Verbraucherrechte werden nicht pauschal ausgeschlossen.

18. Verhältnis zu Widerruf und freiwilliger Rückgabe

Die gesetzliche Gewährleistung ist unabhängig vom 14-tägigen Widerrufsrecht und vom freiwilligen Rückgaberecht bis zum 30. Tag.

Ein mangelhaftes Produkt kann auch nach Ablauf des 30-tägigen Rückgabezeitraums unter die gesetzliche Gewährleistung fallen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Einzelheiten zur Meldung, Dokumentation und Bearbeitung eines konkreten Mangels finden Sie in der Richtlinie „Reklamation und beschädigte Ware“. Informationen zu Rückzahlungen finden Sie in den „Rückerstattungsbedingungen“.